KultRaum! Kultur und Kunst in Kleinmachnow

Satzung des Vereins “Kult-Raum Kleinmachnow e.V.”
(vorläufig, noch nicht von Finanzamt und Vereinsregister anerkannt)

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Kult-Raum Kleinmachnow e.V.” und hat seinen Sitz in Kleinmachnow. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, Kunst und Kultur in Kleinmachnow zu fördern.

2. Der Zweck des Vereins soll vor allem erreicht werden durch die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen sowie durch die Förderung und Koordinierung von künstlerischen Projekten in der Gemeinde Kleinmachnow.

3. Zum Erreichen des Vereinszwecks kann der Verein ein Theater als Zweckbetrieb betreiben.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Ersatzes tatsächlich entstandener Auslagen für den Verein keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.

2. Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und deren Annahme seitens des Vorstandes erworben. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.


§ 5 - Einkünfte, Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge.

2. Die Festsetzung des jährlichen Beitrages obliegt der Mitgliederversammlung.

3. Die Beiträge werden zu Beginn des Jahres fällig.

4. Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch schriftliche Austrittserklärung, die mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand abzugeben ist und zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam wird.

c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstands.

2. Der Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und dem Zweck des Vereins in erheblichem Maße geschadet hat oder wenn er trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung angerufen werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.

§ 7 - Organe

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§ 8 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden einzuberufen, außerdem auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung.

3. Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich an die Mitglieder. Die Einladung muss zwei Wochen vor der Sitzung abgesandt sein.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen entscheidet das Los.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

6. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 9 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

1. die Feststellung und Änderung der Satzung,

2. die Wahl des Vorstandes,

3. die Entgegennahme der nach Ablauf von einem Jahr zu erstattenden Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

4. die Bestimmung der Kassenprüfer,

5. die Entlastung des Vorstandes,

6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

7. die Auflösung des Vereins.

§ 10 – Vorstand

1. Der Vorstand ist das Vertretungs- und Verwaltungsorgan des Vereins. Im obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

2. Zum Aufgabenbereich des Vorstands gehören insbesondere:

a) die Durchführung der Mitgliederversammlung

b) die Abfassung der Jahres- und Kassenberichte

c) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie

e) die Führung aller Geschäfte, soweit sich diese im üblichen Rahmen bewegen.

3. Entscheidungen des Vorstands, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind, bedürften der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand setzt sich aus dem

a) vertretungsberechtigten Vorstand (§ 26 BGB) und dem

b) erweiterten Vorstand zusammen.

5. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden von denen einer die Aufgaben des Schatzmeisters übernimmt. Je zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass zur Ausübung der Bankvollmacht die Mitwirkung des Schatzmeisters erforderlich ist.

6. Dem erweiterten Vorstand gehören der vertretungsberechtigte Vorstand und mindestens ein Mitglied, höchstens vier weitere Mitglieder an. Ein Mitglied des erweiterten Vorstands übernimmt die Aufgaben des Schriftführers. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des vertretungsberechtigten Vorstands.

7. Der vertretungsberechtigte und der erweiterte Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zum Ende der Wahlperiode einen Nachfolger ernennen.

§ 11 - Vorstandssitzungen

1. Eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden bei Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen sind und mehr als die Häfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Vorstandssitzung kann auch auf andere Art (z.B. mündlich, fernmündlich oder per E-Mail) und ohne Einhaltung der Frist einberufen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.

3. Beschlüsse können schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Vorstandsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen.

4. Beschlüsse sind in einem zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

§ 12 - Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege wird jedes Jahr durch zwei Kassenprüfer/innen geprüft. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§ 13 - Ehrenamtlichkeit

1. Die Inhaber von Vereinsämtern (z.B. Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann sich der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben haupt- oder ehrenamtlicher Mitarbeiter bedienen oder einzelne Aufgaben durch Dritte erledigen lassen.

§ 14 - Ersatz von Aufwendungen

1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit durch den Verein entstanden sind.

2. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon, Telefax, usw.

3. Soweit steuerliche Pauschbeträge oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Die jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften sind dabei zu beachten.

4. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss geringe Pauschalen festgelegt werden.

5. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§ 15 - Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kleinmachnow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Förderung der Kunst und Kultur.

§ 16 - Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 30. März 2009 von der Gründungsversammlung beschlossen.